Wer zu wenig Platz in der Wohnung hat, greift gerne auf die Garage oder den Tiefgaragenstellplatz zurück – Kartons, alte Möbel und Haushaltsgeräte landen dort schnell und dauerhaft.
Doch was praktisch erscheint, kann rechtlich teuer werden. Aktuelle Urteile zeigen: Die Nutzung von Garagen und Stellplätzen als Lagerfläche ist in vielen Fällen unzulässig.
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 26. Juni 2025 (Az. 8 K 6166/24) eine klare Linie gezogen.
Baurechtliche Zweckbindung: Garage bleibt Garage
Eine Garage, die baurechtlich zum Abstellen von Fahrzeugen genehmigt wurde, darf nicht ohne Weiteres als Lagerraum umgenutzt werden.
Entscheidend ist das Gesamtbild: Einzelne gelagerte Gegenstände sind tolerierbar, solange der Stellplatzcharakter erhalten bleibt und ein Fahrzeug weiterhin eingestellt werden kann. Ist das faktisch nicht mehr möglich, darf die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen – und das notfalls mit Zwangsmitteln durchsetzen.
Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland IVD bringt es auf den Punkt: „Eine Garage ist kein zusätzlicher Abstellraum, sondern Teil der genehmigten Stellplatzkonzeption. Wer die Nutzung dauerhaft ändert, bewegt sich schnell im Bereich einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung.“
Das bedeutet im Klartext: Wer seine Garage vollständig als Lager nutzt, braucht unter Umständen eine Baugenehmigung – und riskiert ohne diese ein Bußgeld oder eine Nutzungsuntersagung.
Tiefgaragenstellplatz: Auch im WEG-Recht keine Lagerzone
Ähnliches gilt für Tiefgaragen in Wohnanlagen. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschied am 28. Juli 2023 (Az. 980a C 10/23 WEG), dass ein Tiefgaragenstellplatz nicht regelmäßig als Lagerfläche dienen darf.
Schränke, Regale oder größere Aufbewahrungsboxen verstoßen gegen die Zweckbestimmung und können gegen die Regelungen der Gemeinschaftsordnung verstoßen.
Die Eigentümergemeinschaft ist in solchen Fällen berechtigt, Unterlassung zu verlangen. Bei fortgesetzten Verstößen können Ordnungsmittel verhängt werden.
Hinzu kommt ein oft unterschätzter Aspekt: In dicht belegten Tiefgaragen spielen brandschutzrechtliche Anforderungen eine erhebliche Rolle – gelagerte Materialien können im Ernstfall die Fluchtwege beeinträchtigen oder die Brandlast erhöhen.

Tiefgarage als Lager nutzen – geht gar nicht
Was Verwalter und Eigentümer jetzt tun sollten
Engel-Lindner empfiehlt Verwaltern und Eigentümergemeinschaften, die Regelungen in Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung konsequent anzuwenden und Verstöße zu dokumentieren.
Gleichzeitig rät der IVD dazu, die Genehmigungslage sowie landesrechtliche Vorschriften sorgfältig zu prüfen und sowohl Eigentümer als auch Mieter frühzeitig zu sensibilisieren.
Eine offene Kommunikation schafft Klarheit und beugt Konflikten innerhalb der Gemeinschaft vor – bevor aus einem vollgestellten Stellplatz ein handfester Rechtsstreit wird.
Im Zweifel lieber prüfen lassen
Gelegentlich abgestellte Gegenstände in der Garage sind in der Regel kein Problem.
Kritisch wird es, wenn ein Fahrzeug dauerhaft keinen Platz mehr findet und die Garage faktisch als Abstellkammer fungiert.
Wer auf der sicheren Seite bleiben will, sollte die konkrete Situation mit einem Fachanwalt für Bau- und Immobilienrecht oder dem zuständigen Baurechtsamt klären – bevor die Behörde anklopft…
Sierks Media / © Foto: Symbolbilder – KI-generierte Visualisierungen erstellt mit Microsoft Designer (designer.microsoft.com) und DALL·E (OpenAI)
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